Satzung
des Männergesangsverein „Liedertafel Hohenfurch e.V.“
Inhalt
- 1 Name und Sitz des Vereines. 2
- 2 Zweck des Vereins. 2
- 3 Mitglieder. 2
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft 3
- 5 Pflichten der Mitglieder. 3
- 6 Verwendung der Finanzmittel 3
- 7 Organe des Vereins. 3
- 8 Die Mitgliederversammlung. 4
- 9 Der Vorstand. 4
- 10 Datenschutzverordnung und Richtlinie. 5
- 11 Das Geschäftsjahr. 5
- 12 Auflösung des Vereins. 5
- 13 Ehrungen der Mitglieder. 6
- 14 Besondere Anlässe. 6
- 15 Gültigkeit 6
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein, der Mitglied des Chorverband Bayrisch-Schwaben ist, führt den Namen Männergesangsverein „Liedertafel Hohenfurch“ mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Hohenfurch und ist im Vereinsregister im Amtsgericht München eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte sowie andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Fassung 2009) beschließen.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
- singenden (aktiven) Mitgliedern
- fördernden (passiven) Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Chorleitung (m/w)
- Aktives (singendes) Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eignungsprüfung durch die Chorleitung.
- Passives (förderndes) Mitglied kann jede männliche Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.
- Ehrenmitglied kann jedes aktive bzw. ehemalige aktive Mitglied werden, das sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
- Die vom Vorstand berufene Chorleitung ist Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten und gleichzeitig Vorstandsmitglied.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Einberufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen fahrlässig verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Einberufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Einberufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über den Einspruch entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Einberufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Einberufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Ehrenmitglieder und langjährige Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über den Einspruch aufgrund eines Ausschlusses nach §4 der Satzung
- Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleitung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- der Chorleitung
- dem Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- Vorsitzende
- Vorsitzende
- Schriftführer
- Kassier
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Auf Beschluss des Vorstandes kann auch eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, mit Ausnahme der Chorleitung, die durch den Vorstand berufen wird.
Die Berufung bzw. Verpflichtung der Chorleitung erfolgt auf Basis eines mündlichen oder schriftlichen Vertrags, in dem auch die Vergütung geregelt und vereinbart wird. Die Chorleitung ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
Der Beirat besteht aus vier aktiven oder passiven Mitgliedern des Vereins und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Vorstandsarbeit und Vereinsführung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Datenschutzverordnung und Richtlinie
Der Vorstand des Männergesangvereins Liedertafel Hohenfurch e.V. hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 eine Datenschutz-Richtlinie beschlossen. Diese Datenschutzrichtlinie gibt einen Überblick über die im Verein verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie über die Rechte der betroffenen Mitglieder. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten nur zu dem Zweck und Umfang, wie er sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses oder zur Ausübung und Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten oder zur Wahrung seiner berechtigten Interessen benötigt. Die Datenschutzrichtlinie kann auf Verlangen von jedem Mitglied bei Vorstand des Männergesangsverein „Liedertafel Hohenfurch e.V.“ eingesehen werden.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einschließlich aller Sachwerte (z.B. Noten, elektrische Orgel, Klavier) an die Gemeinde Hohenfurch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Ehrungen der Mitglieder
Es werden folgende Ehrungen durchgeführt:
- Ehrungen durch den Chorverband Bayerisch-Schwaben
Vom Chorverband Bayerisch-Schwaben werden aktive Sänger, die im Jahre der Ehrung 25, 40, 50, 60, 65 und 70 Jahre aktiv gesungen haben, geehrt. Es gilt die „Ehrungsordnung für den Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.“ in seiner jeweils gültigen Fassung.
- Ehrungen durch den Männergesangsverein „Liedertafel Hohenfurch e.V.“
Der Männergesangsverein „Liedertafel Hohenfurch e.V.“ ehrt seine Mitglieder wie folgt:
- Für 15 Jahre aktives Singen: Vereinsnadel in Silber ohne Vereinsurkunde
- Für 30 Jahre aktives Singen: Vereinsnadel in Gold ohne Vereinsurkunde
- Für 25 Jahre Vereinsmitgliedschaft: Vereinsnadel in Silber mit Vereinsurkunde
- Für 40 Jahre Vereinsmitgliedschaft: Vereinsnadel in Gold mit Vereinsurkunde
- Für 50, 60, 65 und 70 Jahre Vereinsmitgliedschaft: Vereinsurkunde
§ 14 Besondere Anlässe
Mitglieder werden auf Wunsch bei folgenden Anlässen mit einem Ständchen bzw. mit einer musikalischen Umrahmung beehrt:
- Grüne Hochzeit
- Silberhochzeit
- Goldene Hochzeit
- Geburtstag
- Geburtstag
Beim Ableben eines Mitglieds wird ihm die letzte Ehre erwiesen.
§ 15 Gültigkeit
Die geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 05.01.2020 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 05.01.2011.